b) Vorliegend machte die Vorinstanz der Beklagten mit Brief vom 8. September 2017 Mitteilung, dass der Kläger gegen sie eine Klage betreffend Forderung aus Arbeitsrecht eingereicht habe, wobei sie die Klageschrift samt den kläg.act. 1-9, dem separaten Beweismittelverzeichnis, dem Schlichtungsprotokoll und der Anwaltsvollmacht ihrem Schreiben beilegte. Dabei teilte sie ausdrücklich mit, die prozessleitenden Anordnungen würden später erfolgen. Bei dieser Ausgangslage wäre es der Beklagten zwar freigestanden, vor der Verhandlung unaufgefordert eine schriftliche Stellungnahme einzureichen (BK-Killias, N 6 zu Art. 245 ZPO; Hauck, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.