Von daher kommt bei Säumnis der beklagten Partei im mündlichen Verfahren an der Hauptverhandlung statt Art. 234 Abs. 1 ZPO wohl eher die Bestimmung betreffend die versäumte Klageantwort (Art. 223 ZPO) zur Anwendung, geht es doch um die erste Stellungnahme der beklagten Partei zur mündlich begründeten Klage. Art. 223 ZPO aber gibt der beklagten Partei bei Ausbleiben der Klageantwort mit einer Nachfristansetzung eine zweite Chance, was im vereinfachten Verfahren mit unbegründeter Klage ebenfalls gelten muss. Darum bedeutet die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das ordentliche Verfahren (Art. 219 ZPO) in einem solchen Fall, dass eine zweite Vorladung zu erlassen ist (Leuenberger/