219 ZPO sinngemäss zwar auch für sämtliche andere Verfahren gilt. Charakteristisch beim vereinfachten Verfahren mit einer Klage ohne Begründung ist indessen, dass das Gericht die Klage der beklagten Partei wohl zustellt, indessen die Parteien zugleich zur Verhandlung vorlädt (Art. 245 Abs. 1 ZPO). Ein Schriftenwechsel kann zwar angeordnet werden, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 246 Abs. 2 ZPO), bildet aber eher die Ausnahme. Von daher kommt bei Säumnis der beklagten Partei im mündlichen Verfahren an der Hauptverhandlung statt Art.