Brunner/Steininger, DIKE-ZPO- Komm, Art. 245 N 2). Unklar ist, wie vorzugehen ist, wenn die beklagte Partei im mündlichen Verfahren an der Hauptverhandlung ausbleibt. Es fragt sich insbesondere, ob das Gericht einen Abwesenheitsentscheid fällen soll, worauf Art. 234 i.V.m. Art. 219 ZPO hindeutet. Allerdings passt Art. 234 Abs. 1 ZPO nur bedingt auf diesen Fall, da es sich um eine Bestimmung des ordentlichen Verfahrens handelt, die gemäss Art. 219 ZPO sinngemäss zwar auch für sämtliche andere Verfahren gilt.