a) Enthält die Klage [im vereinfachten Verfahren] keine Begründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor (Art. 245 Abs. 1 ZPO). Die klagende Partei hat dort Gelegenheit, die Klage mündlich zu begründen. Darauf erhält die beklagte Partei Gelegenheit zur mündlichen Klageantwort. Anschliessend folgen die mündliche Replik und Duplik. Auf diese Weise kann das Behauptungsstadium des Prozesses vollständig mündlich ablaufen (Leuenberger/Uffer- Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 11.159; Brunner/Steininger, DIKE-ZPO- Komm, Art.