Mit Telefax und Telefon vom 9. Oktober 2017 unmittelbar vor Verhandlungsbeginn ersuchte die Beklagte um Absage und Verschiebung des Termins, da sie wegen Ferienabwesenheit ihres Generaldirektors gerade erst Kenntnis von der Vorladung erhalten habe. Die Einzelrichterin wies das Verschiebungsgesuch, welchem der Kläger nicht zustimmte, ab, hiess die Klage nach Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Beklagten gut und sprach dem Kläger eine Parteientschädigung zu. Aus den Erwägungen: III.