{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-06-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2018-12_2018-06-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2954&type=1563347022&cHash=46ddf8739bea4043acce24c924ae3ada", "Checksum": "af1974bca37752c531dccf8e9937b3d8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2018.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 26.06.2018 BE.2018.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 223 und Art. 234 ZPO (SR 272): Bleibt die beklagte Partei an der Hauptverhandlung aus in einem Verfahren, in welchem eine unbegründete Klage eingereicht und daraufhin zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, ist nicht ein Abwesenheitsentscheid zu fällen, sondern eine zweite Vorladung zur Hauptverhandlung zu erlassen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 26. Juni 2018, BE.2018.12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:06:26", "Checksum": "94ca815ffeae481a916ea9bc1fe871a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 26.06.2018 BE.2018.12\nRegeste:\nArt. 223 und Art. 234 ZPO (SR 272): Bleibt die beklagte Partei an der Hauptverhandlung aus in einem Verfahren, in welchem eine unbegründete Klage eingereicht und daraufhin zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, ist nicht ein Abwesenheitsentscheid zu fällen, sondern eine zweite Vorladung zur Hauptverhandlung zu erlassen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 26. Juni 2018, BE.2018.12).\n\nc) Indem die Vorinstanz nach Säumnis der Beklagten in der Hauptverhandlung den\nKläger anhörte und unmittelbar anschliessend aufgrund von dessen Vortrag sowie der\nim Recht liegenden Akten einen Entscheid in der Sache fällte, ohne der Beklagten\n(nochmals) die Möglichkeit, sich zu äussern, gegeben zu haben, verletzte sie deren\nrechtliches Gehör. Dies führt zum Schutz der Beschwerde. Der angefochtene\nEntscheid ist gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO aufzuheben und die Sache an die\nVorinstanz zurückzuweisen. Diese hat (nochmals) zu einer Verhandlung im Sinne von\nArt. 245 Abs. 1 ZPO vorzuladen und danach aufgrund der dannzumaligen Sach- und\nRechtslage neu zu entscheiden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}