{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-06-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2018-12_2018-06-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2954&type=1563347022&cHash=46ddf8739bea4043acce24c924ae3ada", "Checksum": "af1974bca37752c531dccf8e9937b3d8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2018.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 26.06.2018 BE.2018.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 26.06.2018 BE.2018.12\nRegeste:\nArt. 223 und Art. 234 ZPO (SR 272): Bleibt die beklagte Partei an der Hauptverhandlung aus in einem Verfahren, in welchem eine unbegründete Klage eingereicht und daraufhin zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, ist nicht ein Abwesenheitsentscheid zu fällen, sondern eine zweite Vorladung zur Hauptverhandlung zu erlassen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 26. Juni 2018, BE.2018.12).\n\nb) Vorliegend machte die Vorinstanz der Beklagten mit Brief vom 8. September 2017\nMitteilung, dass der Kläger gegen sie eine Klage betreffend Forderung aus Arbeitsrecht\neingereicht habe, wobei sie die Klageschrift samt den kläg.act. 1-9, dem separaten\nBeweismittelverzeichnis, dem Schlichtungsprotokoll und der Anwaltsvollmacht ihrem\nSchreiben beilegte. Dabei teilte sie ausdrücklich mit, die prozessleitenden\nAnordnungen würden später erfolgen. Bei dieser Ausgangslage wäre es der Beklagten\nzwar freigestanden, vor der Verhandlung unaufgefordert eine schriftliche\nStellungnahme einzureichen (BK-Killias, N 6 zu Art. 245 ZPO; Hauck, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 245 N 3). Dafür bestand für sie indessen\nweder Verpflichtung noch Veranlassung, umso weniger als sie der (unbegründeten)\nKlageschrift gar nicht entnehmen konnte, wie der Kläger seinen Anspruch begründet.\nInsofern war es folgerichtig, dass die Vorinstanz die Parteien am 20. September 2017\nzur Hauptverhandlung auf den 9. Oktober 2017 vorlud. Unklar bleibt in diesem\nZusammenhang zwar, weshalb die Vorinstanz die Zustellung der Klage an die Beklagte\nund die Vorladung zur Hauptverhandlung nicht gleichzeitig vornahm, lässt doch der\nWortlaut des Gesetzes mit der Verwendung des Begriffes \"zugleich\" vermuten, dass\ndie genannten beiden Prozesshandlungen zum selben Zeitpunkt erfolgen müssen (vgl.\nBSK ZPO-Mazan, Art. 245 N 12; Brunner/Steininger, DIKE-ZPO-Komm, Art. 245 N 2).\nIndessen handelt es sich dabei in erster Linie um eine Ordnungsvorschrift, mit welcher\nsichergestellt werden soll, dass der Verhandlungstermin raschmöglichst angesetzt wird\n(vgl. BK-Killias, N 5 zu Art. 245 ZPO, und BSK ZPO-Mazan, Art. 245 N 12). In casu\nenthielt die Vorladung wohl die Mitteilung möglicher Säumnisfolgen dergestalt, dass\ndas Gericht bei Erscheinen bloss einer Partei die nach Massgabe des Gesetzes\neingereichten Eingaben berücksichtige und im Übrigen seinem Entscheid unter\nVorbehalt von Art. 153 ZPO (Beweiserhebung von Amtes wegen) die Akten sowie die\nVorbringen der anwesenden Parteien zugrunde legen könne. Explizit hingewiesen\nwurde in diesem Zusammenhang auf Art. 234 ZPO. Insgesamt jedenfalls erscheint\ndieser Hinweis auf die Säumnisfolgen nach dem Gesagten (vgl. vorstehende lit. a)\nallerdings eher für das ordentliche Verfahren, zumindest aber für das vereinfachte\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerfahren mit einer begründeten Klage zugeschnitten, da in diesen beiden Fällen und\nim Gegensatz zum vereinfachten Verfahren mit einer Klage ohne Begründung (wie\nvorliegend) der beklagten Partei vor Durchführung der Hauptverhandlung wenigstens\neinmal die Möglichkeit geboten ist, sich zur Klage zu äussern. Genau dies aber war der\nBeklagten hier verwehrt. Obwohl das Beschleunigungsverbot gemäss Art. 124 Abs. 1\nZPO grundsätzlich in jedem Verfahrensstadium Gültigkeit beanspruchen kann, stellt\ndieser Verhandlungsgrundsatz keinen Selbstzweck dar und ist insbesondere dem\nAnspruch der Parteien auf rechtliches Gehör untergeordnet (BSK ZPO-Gschwend,\nArt. 124 N 4; vgl. Kaufmann, DIKE-ZPO-Komm, Art. 124 N 16). Unter diesen\nUmständen wäre denn auch naheliegender gewesen, dass die Vorinstanz die\nHauptverhandlung wenn schon nicht abzitiert und an einem späteren Datum neu\nangesetzt, so doch wenigstens auf einen späteren Zeitpunkt am selben Tag\nverschoben hätte, war es dem Generaldirektor als Vertreter der Beklagten nämlich\nganz offenbar möglich, nur zwei Stunden nach dem ursprünglich anberaumten\nVerhandlungstermin bei der Vorinstanz zu erscheinen. Mit diesem Vorgehen wäre auch\nder persönlichen Situation des Klägers, der eigens für die Hauptverhandlung von\nseinem rund 850 km entfernt liegenden Wohnort angereist war und eine zweite Reise\nnach Möglichkeit verhindern wollte, angemessen Rechnung getragen worden.\nJedenfalls durfte die Vorinstanz bei einer unbegründeten Klage im vereinfachten\nVerfahren bei Säumnis der Beklagten nicht einzig aufgrund der Vorbringen des Klägers\nan der Verhandlung einen materiellen Entscheid treffen. Vielmehr hätte sie die Beklagte\nim Sinne einer \"zweiten Chance\", wie sie die beklagte Partei sowohl im ordentlichen\nVerfahren als auch im vereinfachten Verfahren bei begründeter Klage nach versäumter\nKlageantwort mittels einer kurzen Nachfrist (Art. 223 Abs. 1 bzw. Art. 219 ZPO) erhält,\nperemptorisch nochmals zur Hauptverhandlung vorladen müssen. Bei ihrem sofortigen\nEntscheid in der Sache ohne erneute Vorladung berief sie sich wohl auf zwei Autoren\n(Berti, Einführung in die Schweizerische Zivilprozessordnung, N 262, und Grütter, Das\nvereinfachte Verfahren in seiner mündlichen Variante in: Newsletter 14. November\n2011, Rz 36), die angesichts der zahlreichen gegenteiligen und neueren Lehrmeinungen\n(vgl. vorstehende lit. a) indessen als überholt geltend dürften, und zudem bei Grütter\nbloss die Säumnis der klagenden Partei, nicht aber diejenige der beklagten Partei\nthematisiert wird.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}