{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-06-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2018-12_2018-06-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2954&type=1563347022&cHash=46ddf8739bea4043acce24c924ae3ada", "Checksum": "af1974bca37752c531dccf8e9937b3d8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2018.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 26.06.2018 BE.2018.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 26.06.2018 BE.2018.12\nRegeste:\nArt. 223 und Art. 234 ZPO (SR 272): Bleibt die beklagte Partei an der Hauptverhandlung aus in einem Verfahren, in welchem eine unbegründete Klage eingereicht und daraufhin zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, ist nicht ein Abwesenheitsentscheid zu fällen, sondern eine zweite Vorladung zur Hauptverhandlung zu erlassen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 26. Juni 2018, BE.2018.12).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2018.12\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 26.06.2018\nEntscheiddatum: 26.06.2018\n\nEntscheid Kantonsgericht, 26.06.2018\nArt. 223 und Art. 234 ZPO (SR 272): Bleibt die beklagte Partei an der\nHauptverhandlung aus in einem Verfahren, in welchem eine unbegründete\nKlage eingereicht und daraufhin zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde,\nist nicht ein Abwesenheitsentscheid zu fällen, sondern eine zweite\nVorladung zur Hauptverhandlung zu erlassen (Kantonsgericht, Einzelrichter\nim Obligationenrecht, 26. Juni 2018, BE.2018.12).\n\nSachverhalt:\n\nDer Kläger reichte am 1. September 2017 gegen seine ehemalige Arbeitgeberin\n(Beklagte) eine Klage ein. Die Einzelrichterin stellte die Klage samt Beilagen am\n8. September 2017 der Beklagten an deren Zweigniederlassung in St. Gallen zur\nKenntnis zu und lud die Parteien am 20. September 2017 zur Hauptverhandlung am\n9. Oktober 2017 vor. Mit Telefax und Telefon vom 9. Oktober 2017 unmittelbar vor\nVerhandlungsbeginn ersuchte die Beklagte um Absage und Verschiebung des Termins,\nda sie wegen Ferienabwesenheit ihres Generaldirektors gerade erst Kenntnis von der\nVorladung erhalten habe. Die Einzelrichterin wies das Verschiebungsgesuch, welchem\nder Kläger nicht zustimmte, ab, hiess die Klage nach Durchführung der\nHauptverhandlung in Abwesenheit der Beklagten gut und sprach dem Kläger eine\nParteientschädigung zu.\n\nAus den Erwägungen:\n\nIII.\n\n4. Zu prüfen ist indessen, ob die Vorinstanz bei einer unbegründeten Klage nach\nSäumnis der beklagten Partei ohne erneute Vorladung bzw. ohne Nachfristansetzung\neinen Entscheid in der Sache fällen durfte.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Enthält die Klage [im vereinfachten Verfahren] keine Begründung, so stellt das\nGericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor\n(Art. 245 Abs. 1 ZPO). Die klagende Partei hat dort Gelegenheit, die Klage mündlich zu\nbegründen. Darauf erhält die beklagte Partei Gelegenheit zur mündlichen Klageantwort.\nAnschliessend folgen die mündliche Replik und Duplik. Auf diese Weise kann das\nBehauptungsstadium des Prozesses vollständig mündlich ablaufen (Leuenberger/Uffer-\nTobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 11.159; Brunner/Steininger, DIKE-ZPO-\nKomm, Art. 245 N 2). Unklar ist, wie vorzugehen ist, wenn die beklagte Partei im\nmündlichen Verfahren an der Hauptverhandlung ausbleibt. Es fragt sich insbesondere,\nob das Gericht einen Abwesenheitsentscheid fällen soll, worauf Art. 234 i.V.m. Art. 219\nZPO hindeutet. Allerdings passt Art. 234 Abs. 1 ZPO nur bedingt auf diesen Fall, da es\nsich um eine Bestimmung des ordentlichen Verfahrens handelt, die gemäss Art. 219\nZPO sinngemäss zwar auch für sämtliche andere Verfahren gilt. Charakteristisch beim\nvereinfachten Verfahren mit einer Klage ohne Begründung ist indessen, dass das\nGericht die Klage der beklagten Partei wohl zustellt, indessen die Parteien zugleich zur\nVerhandlung vorlädt (Art. 245 Abs. 1 ZPO). Ein Schriftenwechsel kann zwar angeordnet\nwerden, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 246 Abs. 2 ZPO), bildet aber eher die\nAusnahme. Von daher kommt bei Säumnis der beklagten Partei im mündlichen\nVerfahren an der Hauptverhandlung statt Art. 234 Abs. 1 ZPO wohl eher die\nBestimmung betreffend die versäumte Klageantwort (Art. 223 ZPO) zur Anwendung,\ngeht es doch um die erste Stellungnahme der beklagten Partei zur mündlich\nbegründeten Klage. Art. 223 ZPO aber gibt der beklagten Partei bei Ausbleiben der\nKlageantwort mit einer Nachfristansetzung eine zweite Chance, was im vereinfachten\nVerfahren mit unbegründeter Klage ebenfalls gelten muss. Darum bedeutet die\nsinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das ordentliche Verfahren (Art. 219\nZPO) in einem solchen Fall, dass eine zweite Vorladung zu erlassen ist (Leuenberger/\nUffer-Tobler, a.a.O., N 11.159a), erhält doch die beklagte Partei im mündlich\ndurchgeführten vereinfachten Verfahren überhaupt erst anlässlich der Verhandlung die\nGelegenheit, sich zu äussern (Killias, Berner Kommentar, N 4 zu Art. 245 ZPO; Brunner/\nSteininger, DIKE-ZPO-Komm, Art. 245 N 8; BSK ZPO-Mazan, Art. 245 N 15; KUKO\nZPO-Fraefel, Art. 245 N 9; Scheiwiler, Säumnisfolgen nach der Schweizerischen\nZivilprozessordnung, S. 174 N 425). Wohl lehnt das Bundesgericht im summarischen\nRechtsöffnungsverfahren eine Nachfristansetzung nach Art. 223 bei Säumnis ab\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(vgl. BGE 138 III 483, insbesondere E. 3.2.4), argumentiert dabei aber mit Gründen, die\nfür das ordentliche und vereinfachte Erkenntnisverfahren, deren Ziel letztlich ein\nmateriellrechtlicher Entscheid über einen bestimmten Anspruch ist, nicht anwendbar\nsind (BSK ZPO-Mazan, Art. 245 N 15).\n\n"}