Beizufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Klagebewilligung vom 7. Februar 2017 am 22. Februar 2017 beim Kreisgericht eine Klage eingereicht hat. Dies wiederum eröffnete den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit, die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwendungen, welche gegen die Gültigkeit der Klagebewilligung sprechen sollen, in jenem Verfahren geltend zu machen. Daraus folgt im Übrigen zugleich, dass es – im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – insoweit, als die Beschwerdeführerinnen eine prozessleitende Anordnung (Abweisung des