erreichen in Anspruch nehmen kann, wenn sie – was eine Prozessvoraussetzung ist – ein schutzwürdiges Interesse daran hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ein solches setzt unter anderem voraus, dass das gestellte Begehren bei Gutheissung auch eine konkrete Wirkung zeitigen kann und dass ein persönliches und aktuelles Interesse an der Beurteilung besteht (Courvoisier, Stämpflis Handkommentar Art. 59 ZPO N 4; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O. N 5.4 und 5.10). Hier kann die Klagebewilligung, in die das von den Beschwerdeführerinnen bemängelte Schlichtungsverfahren mündete, wie dargelegt nicht mit Beschwerde angefochten werden;