Sie wird offensichtlich vom Bundesgericht auch nicht als prozessleitende Verfügung angesehen, gegen die zumindest eine Beschwerde gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO denkbar wäre (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 12.64a). Erst im erstinstanzlichen Klageverfahren können allfällige Mängel des Schlichtungsverfahrens, die zur Ungültigkeit der ausgestellten Klagebewilligung führen sollen, geltend gemacht werden. Die Gültigkeit der Klagebewilligung ist vom (gegebenenfalls) mit der Sache befassten Gericht zu prüfen und zwar – da eine gültige Klagebewilligung grundsätzlich Prozessvoraussetzung ist (s. für die Ausnahmen Art.