b/aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Klagebewilligung (Art. 209 ZPO) weder mit Berufung noch mit Beschwerde anfechtbar. Bei der Klagebewilligung handelt es sich – so das Bundesgericht – nicht um einen Entscheid, sie schliesst das Verfahren nicht ab, sondern hält bloss die ausgebliebene Einigung fest und öffnet dem Kläger den Weg ans Gericht (BGE 139 III 273 E. 2.1 und 2.3; BGE 140 III 227 E. 3.1; BGer 4D_68/2013 E. 3). Sie wird offensichtlich vom Bundesgericht auch nicht als prozessleitende Verfügung angesehen, gegen die zumindest eine Beschwerde gestützt auf Art.