II.2.a) Gemäss Art. 319 ff. ZPO sind mit Beschwerde anfechtbar (a) nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, (b) andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen (1.) in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder (2.) wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht sowie (c) Fälle von Rechtsverzögerung. Unter Letzteres fällt nach herrschender Lehre u.a. auch die qualifizierte Form der formellen Rechtsverweigerung zufolge Verletzung der sich aus Art. 29 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK ergebenden Verfahrensgarantien (Staehelin/ Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, § 26 N 38;