I.2. Am 13. Februar 2017 erhoben A und B, vertreten durch Rechtsanwalt X, bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts eine Beschwerde "betreffend Rechtsverweigerung" (BE/1). Dabei stellten sie die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung der Vermittlerin vom 7. Februar 2017 betreffend Verweigerung der Verschiebung der auf den 7. Februar 2017 10.30 Uhr angesetzten Schlichtungsverhandlung sei aufzuheben, und es sei das Vermittleramt anzuweisen, eine ordentliche Schlichtungsverhandlung unter gleicher Teilnahmemöglichkeit für alle Parteien durchzuführen und die unterlassene Abklärung der Prozessfähigkeit der Beschwerdegegnerin und Klägerin vorzunehmen.