Entscheid Kantonsgericht, 19.07.2017 Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 209, Art. 319 f. ZPO (SR 272). Die Klagebewilligung ist weder mit Berufung noch mit Beschwerde anfechtbar. Allfällige Mängel des Schlichtungsverfahrens, die zur Ungültigkeit der Klagebewilligung führen könnten, sind vielmehr im erstinstanzlichen Klageverfahren geltend zu machen. – Eine Klagebewilligung könnte im Rechtsmittelverfahren auch dann nicht aufgehoben werden, wenn sie sich als ungültig erweisen sollte; der Rechtsmittelkläger hat daher kein Rechtsschutzinteresse, dass – im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens – über eventuelle Mängel des Schlichtungsverfahrens und die Gültigkeit der Klagebewilligung befunden wird.