{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-07-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-6_2017-07-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2675&type=1563347022&cHash=0b52a78f11976e50a178202415d744fe", "Checksum": "fdc54a8cc7b320a19709ccf355516f84"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.07.2017 BE.2017.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 209, Art. 319 f. ZPO (SR 272). Die Klagebewilligung ist weder mit Berufung noch mit Beschwerde anfechtbar. Allfällige Mängel des Schlichtungsverfahrens, die zur Ungültigkeit der Klagebewilligung führen könnten, sind vielmehr im erstinstanzlichen Klageverfahren geltend zu machen. – Eine Klagebewilligung könnte im Rechtsmittelverfahren auch dann nicht aufgehoben werden, wenn sie sich als ungültig erweisen sollte; der Rechtsmittelkläger hat daher kein Rechtsschutzinteresse, dass – im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens – über eventuelle Mängel des Schlichtungsverfahrens und die Gültigkeit der Klagebewilligung befunden wird. Die Möglichkeit einer blossen Feststellung oder Rüge eines allfälligen Fehlverhaltens der Vorinstanz kennt das Beschwerdeverfahren nicht (Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 19. Juli 2017, BE.2017.6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:09:09", "Checksum": "b12772ab5a38ac5e88d35433620e81d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.07.2017 BE.2017.6\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 209, Art. 319 f. ZPO (SR 272). Die Klagebewilligung ist weder mit Berufung noch mit Beschwerde anfechtbar. Allfällige Mängel des Schlichtungsverfahrens, die zur Ungültigkeit der Klagebewilligung führen könnten, sind vielmehr im erstinstanzlichen Klageverfahren geltend zu machen. – Eine Klagebewilligung könnte im Rechtsmittelverfahren auch dann nicht aufgehoben werden, wenn sie sich als ungültig erweisen sollte; der Rechtsmittelkläger hat daher kein Rechtsschutzinteresse, dass – im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens – über eventuelle Mängel des Schlichtungsverfahrens und die Gültigkeit der Klagebewilligung befunden wird. Die Möglichkeit einer blossen Feststellung oder Rüge eines allfälligen Fehlverhaltens der Vorinstanz kennt das Beschwerdeverfahren nicht (Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 19. Juli 2017, BE.2017.6).\n\nerreichen in Anspruch nehmen kann, wenn sie – was eine Prozessvoraussetzung ist –\nein schutzwürdiges Interesse daran hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ein solches setzt\nunter anderem voraus, dass das gestellte Begehren bei Gutheissung auch eine\nkonkrete Wirkung zeitigen kann und dass ein persönliches und aktuelles Interesse an\nder Beurteilung besteht (Courvoisier, Stämpflis Handkommentar Art. 59 ZPO N 4;\nLeuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O. N 5.4 und 5.10). Hier kann die Klagebewilligung, in die\ndas von den Beschwerdeführerinnen bemängelte Schlichtungsverfahren mündete, wie\ndargelegt nicht mit Beschwerde angefochten werden; deren allfällige Ungültigkeit kann\nerst im Klageverfahren geltend gemacht werden. Im vorliegenden\nBeschwerdeverfahren könnte die Klagebewilligung auch dann nicht aufgehoben\nwerden, wenn sie sich wegen gravierender Mängel im Schlichtungsverfahren oder weil\nüberhaupt keine Klagebewilligung hätte ausgestellt werden dürfen, als ungültig\nerweisen würde. Daher würde es zwangsläufig auch an einer Handhabe fehlen, das\nVermittleramt – in Aufhebung der erfolgten Abweisung des Verschiebungsgesuchs der\nBeschwerdeführerinnen – anzuweisen, im Rahmen des hier zur Debatte stehenden\nSchichtungsverfahrens erneut eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen und im\nHinblick darauf (gemeint wohl: vorab) Abklärungen zur Prozessfähigkeit der\nBeschwerdegegnerin zu treffen (vgl. dazu BGE 140 III 227 E. 3.3). Damit, und da es im\nBeschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO (es handelt sich nicht um eine\nAufsichtsbeschwerde) auch an der Möglichkeit einer blossen Feststellung oder Rüge\neines allfälligen Fehlverhaltens der Vorinstanz fehlt, mangelt es von Vornherein an\neinem Interesse der Beschwerdeführerinnen, dass – im Rahmen des vorliegenden\nRechtsmittelverfahrens – über die Rechtmässigkeit der Abweisung ihres\nVerschiebungsgesuchs sowie das Vorgehen der Vermittlerin im Zusammenhang mit der\nFrage der Prozessfähigkeit der Beschwerdegegnerin befunden wird. Beizufügen bleibt,\ndass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Klagebewilligung vom 7. Februar 2017\nam 22. Februar 2017 beim Kreisgericht eine Klage eingereicht hat. Dies wiederum\neröffnete den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit, die im vorliegenden Verfahren\nvorgebrachten Einwendungen, welche gegen die Gültigkeit der Klagebewilligung\nsprechen sollen, in jenem Verfahren geltend zu machen. Daraus folgt im Übrigen\nzugleich, dass es – im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – insoweit, als\ndie Beschwerdeführerinnen eine prozessleitende Anordnung (Abweisung des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerschiebungsgesuchs durch die Vermittlerin) anfechten, auch an einem drohenden\nnicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO fehlt.\n\nc) Auf die Beschwerde ist demnach insgesamt nicht einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}