{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-07-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-6_2017-07-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2675&type=1563347022&cHash=0b52a78f11976e50a178202415d744fe", "Checksum": "fdc54a8cc7b320a19709ccf355516f84"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.07.2017 BE.2017.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 209, Art. 319 f. ZPO (SR 272). Die Klagebewilligung ist weder mit Berufung noch mit Beschwerde anfechtbar. Allfällige Mängel des Schlichtungsverfahrens, die zur Ungültigkeit der Klagebewilligung führen könnten, sind vielmehr im erstinstanzlichen Klageverfahren geltend zu machen. – Eine Klagebewilligung könnte im Rechtsmittelverfahren auch dann nicht aufgehoben werden, wenn sie sich als ungültig erweisen sollte; der Rechtsmittelkläger hat daher kein Rechtsschutzinteresse, dass – im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens – über eventuelle Mängel des Schlichtungsverfahrens und die Gültigkeit der Klagebewilligung befunden wird. Die Möglichkeit einer blossen Feststellung oder Rüge eines allfälligen Fehlverhaltens der Vorinstanz kennt das Beschwerdeverfahren nicht (Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 19. 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Die Möglichkeit einer blossen Feststellung oder Rüge eines allfälligen Fehlverhaltens der Vorinstanz kennt das Beschwerdeverfahren nicht (Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 19. Juli 2017, BE.2017.6).\n\nb/aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Klagebewilligung (Art.\n209 ZPO) weder mit Berufung noch mit Beschwerde anfechtbar. Bei der\nKlagebewilligung handelt es sich – so das Bundesgericht – nicht um einen Entscheid,\nsie schliesst das Verfahren nicht ab, sondern hält bloss die ausgebliebene Einigung fest\nund öffnet dem Kläger den Weg ans Gericht (BGE 139 III 273 E. 2.1 und 2.3; BGE 140\nIII 227 E. 3.1; BGer 4D_68/2013 E. 3). Sie wird offensichtlich vom Bundesgericht auch\nnicht als prozessleitende Verfügung angesehen, gegen die zumindest eine Beschwerde\ngestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO denkbar wäre (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler,\nSchweizerisches Zivilprozessrecht, N 12.64a). Erst im erstinstanzlichen Klageverfahren\nkönnen allfällige Mängel des Schlichtungsverfahrens, die zur Ungültigkeit der\nausgestellten Klagebewilligung führen sollen, geltend gemacht werden. Die Gültigkeit\nder Klagebewilligung ist vom (gegebenenfalls) mit der Sache befassten Gericht zu\nprüfen und zwar – da eine gültige Klagebewilligung grundsätzlich\nProzessvoraussetzung ist (s. für die Ausnahmen Art. 198 f. ZPO) – von Amtes wegen\n(BGE 140 III 70 E. 5; BGE 140 III 227 E. 3.2; BGE 141 III 149 E. 2.1; BGer 4A_387/2013\nE. 3.2; 5A_38/2016 E. 2; Art. 60 ZPO; Botschaft ZPO, S. 7333; BK-Zingg, Art. 59 ZPO\nN 161 ff.). Selbständig mit Beschwerde anfechtbar ist nur der in der Klagebewilligung\nenthaltene Kostenspruch, der für sich Entscheidcharakter hat (vgl. Art. 209 Abs. 2 lit. d\nZPO; s. BGer 4D_68/2013 E. 3 und BGer 4A_387/2013 E. 3.2; vgl. auch BSK ZPO-\nInfanger, Art. 209 N 14). Daraus folgt ohne weiteres, dass auf das vorliegende\nBeschwerdebegehren Ziffer 2 nicht einzutreten ist.\n\nbb) Aus dem soeben Gesagten folgt zugleich, dass auch auf das\nBeschwerdebegehren Ziffer 1 nicht eingetreten werden kann. Grundsätzlich können\nzwar wie dargelegt mit dem Rechtmittel der Beschwerde unter anderem\nprozessleitende Verfügungen angefochten werden, sofern ein nicht leicht\nwiedergutzumachender Nachteil droht (was von der sich darauf berufenden Partei\nsubstantiiert darzutun und nachzuweisen wäre, vgl. ZR 111 [2012] Nr. 51), sowie Fälle\nvon formeller Rechtsverweigerung zufolge Verletzung verfassungsrechtlicher\nVerfahrensgarantien geltend gemacht werden. Vorliegend fällt allerdings in Betracht,\ndass eine Partei die Rechtsmittelinstanz von Vornherein nur dann um Rechtsschutz zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}