{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-07-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-6_2017-07-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2675&type=1563347022&cHash=0b52a78f11976e50a178202415d744fe", "Checksum": "fdc54a8cc7b320a19709ccf355516f84"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.07.2017 BE.2017.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 209, Art. 319 f. ZPO (SR 272). Die Klagebewilligung ist weder mit Berufung noch mit Beschwerde anfechtbar. Allfällige Mängel des Schlichtungsverfahrens, die zur Ungültigkeit der Klagebewilligung führen könnten, sind vielmehr im erstinstanzlichen Klageverfahren geltend zu machen. – Eine Klagebewilligung könnte im Rechtsmittelverfahren auch dann nicht aufgehoben werden, wenn sie sich als ungültig erweisen sollte; der Rechtsmittelkläger hat daher kein Rechtsschutzinteresse, dass – im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens – über eventuelle Mängel des Schlichtungsverfahrens und die Gültigkeit der Klagebewilligung befunden wird. Die Möglichkeit einer blossen Feststellung oder Rüge eines allfälligen Fehlverhaltens der Vorinstanz kennt das Beschwerdeverfahren nicht (Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 19. 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Die Möglichkeit einer blossen Feststellung oder Rüge eines allfälligen Fehlverhaltens der Vorinstanz kennt das Beschwerdeverfahren nicht (Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 19. Juli 2017, BE.2017.6).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2017.6\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 19.07.2017\nEntscheiddatum: 19.07.2017\n\nEntscheid Kantonsgericht, 19.07.2017\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 209, Art. 319 f. ZPO (SR 272). Die Klagebewilligung ist\nweder mit Berufung noch mit Beschwerde anfechtbar. Allfällige Mängel des\nSchlichtungsverfahrens, die zur Ungültigkeit der Klagebewilligung führen\nkönnten, sind vielmehr im erstinstanzlichen Klageverfahren geltend zu\nmachen. – Eine Klagebewilligung könnte im Rechtsmittelverfahren auch\ndann nicht aufgehoben werden, wenn sie sich als ungültig erweisen sollte;\nder Rechtsmittelkläger hat daher kein Rechtsschutzinteresse, dass – im\nRahmen des Rechtsmittelverfahrens – über eventuelle Mängel des\nSchlichtungsverfahrens und die Gültigkeit der Klagebewilligung befunden\nwird. Die Möglichkeit einer blossen Feststellung oder Rüge eines allfälligen\nFehlverhaltens der Vorinstanz kennt das Beschwerdeverfahren nicht\n(Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 19. Juli 2017, BE.\n2017.6).\n\nErwägungen (Auszug)\n\nI.2. Am 13. Februar 2017 erhoben A und B, vertreten durch Rechtsanwalt X, bei der\nEinzelrichterin des Kantonsgerichts eine Beschwerde \"betreffend\nRechtsverweigerung\" (BE/1). Dabei stellten sie die folgenden Anträge:\n\n1. Die Verfügung der Vermittlerin vom 7. Februar 2017 betreffend Verweigerung der\nVerschiebung der auf den 7. Februar 2017 10.30 Uhr angesetzten\nSchlichtungsverhandlung sei aufzuheben, und es sei das Vermittleramt anzuweisen,\neine ordentliche Schlichtungsverhandlung unter gleicher Teilnahmemöglichkeit für alle\nParteien durchzuführen und die unterlassene Abklärung der Prozessfähigkeit der\nBeschwerdegegnerin und Klägerin vorzunehmen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Die Klagebewilligung Nr. 275.2016 des Vermittleramtes vom 7. Februar 2017 sei\naufzuheben.\n\n3. Alles unter Kosten[- und] Entschädigungsfolgen.\"\n\n...\n\nII.2.a) Gemäss Art. 319 ff. ZPO sind mit Beschwerde anfechtbar (a) nicht\nberufungsfähige erstinstanzliche Entscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über\nvorsorgliche Massnahmen, (b) andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende\nVerfügungen (1.) in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder (2.) wenn durch sie ein\nnicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht sowie (c) Fälle von\nRechtsverzögerung. Unter Letzteres fällt nach herrschender Lehre u.a. auch die\nqualifizierte Form der formellen Rechtsverweigerung zufolge Verletzung der sich aus\nArt. 29 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK ergebenden Verfahrensgarantien (Staehelin/\nStaehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, § 26 N 38; BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 22 ff.;\nBlickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 46; ZPO-Rechtsmittel-Hoffmann-Novotny,\nArt. 319 N 41 ff.; Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,\nZPO Komm., Art. 319 N 16 f.; s. auch Botschaft ZPO, S. 7377). Gemäss Art. 320 ZPO\nkann dabei als Beschwerdegrund (a) die unrichtige Rechtsanwendung oder (b) die\noffensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden.\n\nDie vorliegende Beschwerde richtet sich zum einen gegen eine prozessleitende\nAnordnung der Vermittlerin (Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerinnen um\nVerschiebung der Schlichtungsverhandlung); zum andern machen die\nBeschwerdeführerinnen in diesem Kontext wie auch im Zusammenhang mit ihrem\nBegehren um Sistierung des Schlichtungsverfahrens diverse Verletzungen\nverfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (insbesondere des Anspruchs auf gleiche\nund gerechte Behandlung [namentlich des Anrechts auf \"Waffengleichheit\"] sowie des\nAnspruchs auf rechtliches Gehör) geltend. Die Beschwerdeführerinnen stützen ihre\nBeschwerde damit dem Sinn nach (explizit äussern sie sich dazu nicht) auf Art. 319 lit.\nb Ziff. 2 und lit. c ZPO, wobei sie sich (wiederum dem Sinn nach) im Wesentlichen auf\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nden Beschwerdegrund der unrichtigen Anwendung formellen Rechts berufen (Art. 320\nlit. a ZPO).\n\n"}