angesichts des kleinen Streitwerts und da es wie erwähnt Zweck des Schlichtungsverfahrens ist, den Parteien ihre Prozesschancen aufzuzeigen und sie nach Möglichkeit in einer formlosen Verhandlung zu versöhnen, ist nicht ersichtlich, warum sie in dieser Hinsicht auf rechtlichen Beistand angewiesen sein soll […]. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5