2. Nachdem die Gesuchstellerin Sozialhilfe bezieht, dürfte – wovon schon der Vorrichter ausgegangen ist – ihre Mittellosigkeit hinreichend glaubhaft sein. Beurteilt man die weitere Frage, ob ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, unter den hiervor dargelegten Gesichtspunkten, rechtfertigt sich sodann die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegen dem erstinstanzlichen Entscheid auch unter diesem Aspekt nicht: Aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrem Brief vom 28. Dezember 2016 in Verbindung mit dem Schlichtungsgesuch […] ist einerseits