zunächst nahe, an die Vorbringen zum Klagefundament dann, wenn das Gesuch ausschliesslich das Schlichtungsverfahren betrifft, keine überhöhten Anforderungen und insbesondere grundsätzlich keine solchen zu stellen, welche das Schlichtungsbegehren selber auch nicht zu erfüllen hat. Weiter erhellt daraus, dass die Prozessaussichten in solchen Fällen nicht unbesehen nach den vorstehenden, auf klassische Gerichtsverfahren zugeschnittenen Regeln beurteilt werden sollten, sondern es genügen muss, wenn der Streitgegenstand so weit umrissen ist, dass es möglich ist, das Schlichtungsverfahren im vorstehenden Sinn sachgerecht durchzuführen.