Komm., Art. 117 N 13, und Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 10.68, je mit zahlreichen Verweisen). Die gesuchstellende Partei trifft – wie der Vorrichter ebenfalls schon zutreffend erwog – nicht nur bezüglich der geltend gemachten Mittellosigkeit, sondern auch hinsichtlich der Frage nach den Prozessaussichten eine Mitwirkungspflicht, indem sie das tatsächliche und rechtliche Klagefundament darzulegen und ihre Beweismittel zu nennen hat (Emmel, ZPO Komm.