113 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Als aussichtslos sind Prozessbegehren in der Regel dann anzusehen, wenn eine summarische Prüfung zeigt, dass die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Gefahr einer Niederlage, sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können und daher eine vernünftig denkende und handelnde Partei, die selbst für die Prozesskosten aufzukommen hätte, von der Prozessführung absehen würde. Hingegen liegt keine Aussichtslosigkeit vor, wenn sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (Emmel, ZPO