1. Wie schon der Vorrichter zutreffend erwog, wird eine Partei auf entsprechendes Gesuch von Vorschüssen, Sicherheitsleistungen und Gerichtskosten befreit, wenn sie mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtsvertretung setzt zudem voraus, dass zur Wahrung der Rechte der mittellosen Partei rechtlicher Beistand notwendig ist (Art. 117 f. ZPO). Dies gilt grundsätzlich auch für das Schlichtungsverfahren (s. anstelle Vieler: Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 117 N 3, Art. 118 N. 2; vgl. auch Art. 113 Abs. 1 Satz 2 ZPO).