Entscheid Kantonsgericht, 22.05.2017 Art. 113 Abs. 1 Satz 2, 117 ff., 201, 202 Abs. 2 ZPO (SR 272). Wird die unentgeltliche Rechtspflege nur für das Schlichtungsverfahren beantragt, sind an die Darlegung des Klagefundaments gelockerte und namentlich keine solchen Anforderungen zu stellen, welche das Schlichtungsbegehren selbst auch nicht zu erfüllen hat. Zudem sind die Prozessaussichten nach besonderen, den Eigenheiten des Schlichtungsverfahrens angepassten Kriterien zu beurteilen (Einzelrichter im Obligationenrecht, 22. Mai 2017, BE. 2017.4). Erwägungen (Auszug) III.