{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-05-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-4_2017-05-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2663&type=1563347022&cHash=d86725c03d4edabbfdbf3ad1bd064bc0", "Checksum": "481967580f75a00fdac8115199b3278d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.05.2017 BE.2017.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 113 Abs. 1 Satz  2, 117 ff., 201, 202 Abs. 2 ZPO (SR 272). Wird die unentgeltliche Rechtspflege nur für das Schlichtungsverfahren beantragt, sind an die Darlegung des Klagefundaments gelockerte und namentlich keine solchen Anforderungen zu stellen, welche das Schlichtungsbegehren selbst auch nicht zu erfüllen hat. Zudem sind die Prozessaussichten nach besonderen, den Eigenheiten des Schlichtungsverfahrens angepassten Kriterien zu beurteilen (Einzelrichter im Obligationenrecht, 22. Mai 2017, BE.2017.4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:18:44", "Checksum": "4a859480536ad78a51358267e50b8e8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.05.2017 BE.2017.4\nRegeste:\nArt. 113 Abs. 1 Satz  2, 117 ff., 201, 202 Abs. 2 ZPO (SR 272). Wird die unentgeltliche Rechtspflege nur für das Schlichtungsverfahren beantragt, sind an die Darlegung des Klagefundaments gelockerte und namentlich keine solchen Anforderungen zu stellen, welche das Schlichtungsbegehren selbst auch nicht zu erfüllen hat. Zudem sind die Prozessaussichten nach besonderen, den Eigenheiten des Schlichtungsverfahrens angepassten Kriterien zu beurteilen (Einzelrichter im Obligationenrecht, 22. Mai 2017, BE.2017.4).\n\nDaraus folgt, dass der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben und abzuändern\nist, als die Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren von Vorschussleistungen und\nGerichtskosten zu befreien ist. Hingegen besteht kein Anlass, ihr für das\nSchlichtungsverfahren einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen; denn\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nangesichts des kleinen Streitwerts und da es wie erwähnt Zweck des\nSchlichtungsverfahrens ist, den Parteien ihre Prozesschancen aufzuzeigen und sie\nnach Möglichkeit in einer formlosen Verhandlung zu versöhnen, ist nicht ersichtlich,\nwarum sie in dieser Hinsicht auf rechtlichen Beistand angewiesen sein soll […].\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}