{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-05-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-4_2017-05-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2663&type=1563347022&cHash=d86725c03d4edabbfdbf3ad1bd064bc0", "Checksum": "481967580f75a00fdac8115199b3278d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.05.2017 BE.2017.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Wird die unentgeltliche Rechtspflege nur für das Schlichtungsverfahren beantragt, sind an die Darlegung des Klagefundaments gelockerte und namentlich keine solchen Anforderungen zu stellen, welche das Schlichtungsbegehren selbst auch nicht zu erfüllen hat. Zudem sind die Prozessaussichten nach besonderen, den Eigenheiten des Schlichtungsverfahrens angepassten Kriterien zu beurteilen (Einzelrichter im Obligationenrecht, 22. Mai 2017, BE.2017.4).\n\nzunächst nahe, an die Vorbringen zum Klagefundament dann, wenn das Gesuch\nausschliesslich das Schlichtungsverfahren betrifft, keine überhöhten Anforderungen\nund insbesondere grundsätzlich keine solchen zu stellen, welche das\nSchlichtungsbegehren selber auch nicht zu erfüllen hat. Weiter erhellt daraus, dass die\nProzessaussichten in solchen Fällen nicht unbesehen nach den vorstehenden, auf\nklassische Gerichtsverfahren zugeschnittenen Regeln beurteilt werden sollten, sondern\nes genügen muss, wenn der Streitgegenstand so weit umrissen ist, dass es möglich ist,\ndas Schlichtungsverfahren im vorstehenden Sinn sachgerecht durchzuführen. Dies\ndeckt sich auch mit dem Umstand, dass (sieht man einmal von den Ausnahmefällen,\ndie sich nach Art. 210 ff. ZPO ergeben können, ab) ein Schlichtungsverfahren seine\nFunktion gleichwohl, ob es zu einer Einigung oder zur Ausstellung der Klagebewilligung\nführt, erfüllt, weshalb es zumindest insofern stets \"erfolgreich\" ist (in diesem Sinne\nauch Dolge, in: Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren, S. 78, welche dafürhält, dass\nbei Rechtsbegehren, die nicht [gerade] rechtsmissbräuchlich oder querulatorisch seien,\n\"im Schlichtungsverfahren in der Regel Nichtaussichtslosigkeit anzunehmen\" sei) .\nFraglich erscheint im Übrigen auch, ob es sachgerecht wäre, bei der Beurteilung eines\nGesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, welches nur das Schlichtungsverfahren\nbetrifft, der Aufklärung der Parteien über die Aussichten ihrer Prozessstandpunkte – die\nwie erwähnt ebenfalls ein Aspekt der Schlichtung ist und worauf die Parteien\ngrundsätzlich Anspruch haben – vorzugreifen. Auf der anderen Seite ergibt sich schon\naus dem Zweck des Schlichtungsverfahrens, die Parteien über Chancen und Risiken\nihrer Standpunkte aufzuklären, sie nach Möglichkeit in einer formlosen Verhandlung zu\nversöhnen und damit unnötigen Prozessaufwand zu vermeiden, dass in diesem\nVerfahrensstadium eine rechtskundige Vertretung im Allgemeinen nicht notwendig –\nund in der Praxis denn auch nicht die Regel – ist. Dies gilt in besonderem Mass für\neinfachere Fälle und solche mit kleinem Streitwert.\n\n2. Nachdem die Gesuchstellerin Sozialhilfe bezieht, dürfte – wovon schon der\nVorrichter ausgegangen ist – ihre Mittellosigkeit hinreichend glaubhaft sein. Beurteilt\nman die weitere Frage, ob ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, unter den\nhiervor dargelegten Gesichtspunkten, rechtfertigt sich sodann die Verweigerung der\nunentgeltlichen Rechtspflege entgegen dem erstinstanzlichen Entscheid auch unter\ndiesem Aspekt nicht: Aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrem Brief\nvom 28. Dezember 2016 in Verbindung mit dem Schlichtungsgesuch […] ist einerseits\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nklar, was die Gesuchstellerin vom [Gemeinwesen X] will (nämlich die Bezahlung von\nFr. 3'805.– und den Ersatz von Zahlungsbefehlskosten) und woraus sie ihre angebliche\nForderung herleitet (nämlich aus eigenen Aufwendungen für 84 Briefe/E-Mails und\nPortokosten, die ihr angeblich im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung eines\nEheschutzentscheids […] entstanden sind). Damit dürften der Streit hinreichend\nindividualisiert sowie der Streitgegenstand so klar umrissen sein, dass die\nsachgerechte Durchführung eines Schlichtungsverfahrens im vorstehenden Sinn\nmöglich ist. Im Übrigen trifft zwar – worin dem Vorrichter beizupflichten ist – zu, dass\nes aufgrund der heutigen Aktenlage an Anhaltspunkten für eine amtliche\nPflichtverletzung fehlt (die Gesuchstellerin hat dazu weder substantiierte Angaben\ngemacht noch irgendwelche Beweismittel vorgelegt) sowie keine Vermögenseinbusse\nund damit nach der sogenannten Differenztheorie (s. dazu BSK OR I-Kessler, Art. 41\nN 3, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundegerichts) auch kein relevanter\nSchaden erkennbar ist (eigener Zeitaufwand begründet grundsätzlich keinen Schaden,\nes sei denn, er führe zu einer Einkommenseinbusse, wofür es jedoch hier an Hinweisen\nfehlt, und zudem wären vorliegend – worin dem Vorrichter ebenfalls beizupflichten ist –\nwohl vorab die Rechtsmittelmöglichkeiten auszuschöpfen gewesen [ob die\nGesuchstellerin dies tat oder nicht, ergibt sich aus ihren Vorbringen nicht], wobei Ersatz\nfür damit einhergehende eigene Umtriebe grundsätzlich in diesem/diesen Verfahren\ngeltend zu machen gewesen wären). Diese Defizite sind hier – da die\nProzessaussichten wie erwähnt nicht nach den allgemeinen, sondern im vorstehenden\nSinn dem besonderen Wesen des Schlichtungsverfahrens angepassten Kriterien zu\nbeurteilen sind – allerdings irrelevant. Immerhin sei die Gesuchstellerin aber darauf\nhingewiesen, dass es sich wohl anders verhielte, wenn von ihrem Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege ein allfälliges an das Schlichtungsverfahren\nanschliessendes gerichtliches Verfahren (mit-)betroffen wäre; in diesem Fall müsste –\nbei der Aktenlage, wie sie sich heute präsentiert – wohl im Sinne der Erwägungen des\nVorrichters davon ausgegangen werden, dass keine hinreichenden Prozessaussichten\ndargetan sind.\n\n"}