{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-05-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-4_2017-05-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2663&type=1563347022&cHash=d86725c03d4edabbfdbf3ad1bd064bc0", "Checksum": "481967580f75a00fdac8115199b3278d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.05.2017 BE.2017.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Wird die unentgeltliche Rechtspflege nur für das Schlichtungsverfahren beantragt, sind an die Darlegung des Klagefundaments gelockerte und namentlich keine solchen Anforderungen zu stellen, welche das Schlichtungsbegehren selbst auch nicht zu erfüllen hat. Zudem sind die Prozessaussichten nach besonderen, den Eigenheiten des Schlichtungsverfahrens angepassten Kriterien zu beurteilen (Einzelrichter im Obligationenrecht, 22. Mai 2017, BE.2017.4).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2017.4\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 22.05.2017\nEntscheiddatum: 22.05.2017\n\nEntscheid Kantonsgericht, 22.05.2017\nArt. 113 Abs. 1 Satz 2, 117 ff., 201, 202 Abs. 2 ZPO (SR 272). Wird die\nunentgeltliche Rechtspflege nur für das Schlichtungsverfahren beantragt,\nsind an die Darlegung des Klagefundaments gelockerte und namentlich\nkeine solchen Anforderungen zu stellen, welche das Schlichtungsbegehren\nselbst auch nicht zu erfüllen hat. Zudem sind die Prozessaussichten nach\nbesonderen, den Eigenheiten des Schlichtungsverfahrens angepassten\nKriterien zu beurteilen (Einzelrichter im Obligationenrecht, 22. Mai 2017, BE.\n2017.4).\n\nErwägungen (Auszug)\n\nIII.\n\n1. Wie schon der Vorrichter zutreffend erwog, wird eine Partei auf entsprechendes\nGesuch von Vorschüssen, Sicherheitsleistungen und Gerichtskosten befreit, wenn sie\nmittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche\nRechtsvertretung setzt zudem voraus, dass zur Wahrung der Rechte der mittellosen\nPartei rechtlicher Beistand notwendig ist (Art. 117 f. ZPO). Dies gilt grundsätzlich auch\nfür das Schlichtungsverfahren (s. anstelle Vieler: Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/\nLeuenberger, ZPO Komm., Art. 117 N 3, Art. 118 N. 2; vgl. auch Art. 113 Abs. 1 Satz 2\nZPO). Als aussichtslos sind Prozessbegehren in der Regel dann anzusehen, wenn eine\nsummarische Prüfung zeigt, dass die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die\nGefahr einer Niederlage, sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können und\ndaher eine vernünftig denkende und handelnde Partei, die selbst für die Prozesskosten\naufzukommen hätte, von der Prozessführung absehen würde. Hingegen liegt keine\nAussichtslosigkeit vor, wenn sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren\nungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (Emmel, ZPO\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKomm., Art. 117 N 13, und Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches\nZivilprozessrecht, N 10.68, je mit zahlreichen Verweisen). Die gesuchstellende Partei\ntrifft – wie der Vorrichter ebenfalls schon zutreffend erwog – nicht nur bezüglich der\ngeltend gemachten Mittellosigkeit, sondern auch hinsichtlich der Frage nach den\nProzessaussichten eine Mitwirkungspflicht, indem sie das tatsächliche und rechtliche\nKlagefundament darzulegen und ihre Beweismittel zu nennen hat (Emmel, ZPO Komm.,\nArt. 119 N 8). Nicht befasst hat sich der Vorrichter mit der – in der Literatur allerdings\nsoweit ersichtlich auch nicht näher diskutierten – Frage, ob dann, wenn die\nunentgeltliche Rechtspflege (wie hier) nur für das Schlichtungsverfahren (und nicht –\nwas an sich möglich wäre [vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO und Gasser/Rickli, ZPO\nKurzkommentar, Art. 119 N 6] – auch für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren)\nbeantragt ist, an die Darlegung des Klagefundaments allenfalls gelockerte\nAnforderungen zu stellen und die Prozessaussichten nach besonderen, den\nEigenheiten des Schlichtungsverfahrens angepassten Kriterien zu beurteilen sind. In\ndieser Hinsicht fällt vorab in Betracht, dass das Schlichtungsverfahren nicht primär auf\neine Entscheidfindung abzielt (eine solche sieht das Gesetz in Art. 210 ff. ZPO unter\ndem Titel \"Urteilsvorschlag und Entscheid\" zwar vor, beschränkt dies aber auf wenige\nspezifische Fälle sowie solche mit geringem Streitwert), sondern in erster Linie\nbezweckt, die Parteien in einer formlosen Verhandlung zu versöhnen (Art. 201 ZPO).\nDabei dient das Verfahren nicht zuletzt auch dazu, den Parteien die Chancen und\nRisiken ihrer Standpunkte aufzuzeigen und sie gegebenenfalls davon abzuhalten,\noffensichtlich unbegründete Prozesse einzuleiten oder offensichtlich begründete\nAnsprüche zu bestreiten, damit ihnen und den Gerichten unnötiger Prozessaufwand\nerspart bleibt (Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,\nArt. 197 N 4 ff., Art. 201 N 1). Es kommt hinzu, dass das Schlichtungsgesuch – dieser\nZwecksetzung des Schlichtungsverfahrens entsprechend – zwar alle notwendigen\nElemente für eine Individualisierung des Streits enthalten muss, dass es aber keiner\nBegründung bedarf und eine bloss stichwortartige Umschreibung des\nStreitgegenstands genügt (Art. 202 Abs. 2 ZPO; Honegger, ZPO Komm., Art. 202\nN 12). In Verbindung mit dem Grundsatz, dass die um unentgeltliche Rechtspflege\nersuchende Partei das Klagefundament nur so weit darlegen muss, als ihr dies nach\ndem Verfahrensstand überhaupt möglich und zumutbar ist (s. dazu etwa Emmel, ZPO\nKomm., Art. 119 N 8), legen diese Besonderheiten des Schlichtungsverfahrens\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}