c) Demnach sind die Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht erfüllt, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Damit erübrigt es sich, zu prüfen, inwieweit die teilweise neuen Ausführungen in der Beschwerde überhaupt zulässig gewesen wären vor dem Hintergrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO) und insbesondere, ob die Vorinstanz im Lichte der klägerischen Vorbringen vor Vorinstanz und gestützt auf die Kann-Vorschrift von Art. 126 ZPO die Sistierung ohne Rechtsverletzung verweigert hat. […] © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6