den öffentlich-rechtlichen Verfahren bewilligt werden. Denn es ist die Klägerin, die in ihrer Klage sozusagen präventiv von einer bisher von der Beklagten nicht beanspruchten Variante für die Erschliessung ausgeht, die im von der Gemeinde bewilligten, von der Klägerin jedoch mit Rekurs angefochtenen Bauprojekt der Beklagten, für welches selbst die Klägerin keine Inanspruchnahme privater Rechte für die Zufahrt behauptet, überhaupt nicht zur Diskussion steht. Zusammengefasst erschliesst sich nicht von selbst, weshalb die verweigerte Sistierung der Klage, so wie sie der Vorinstanz vorgelegt wurde, für die Klägerin einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich bringt.