Als Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO könnte nicht genügen, dass die beiden Verfahren (mit unterschiedlichen rechtlichen Fragestellungen) parallel laufen mit der Möglichkeit, dass die von der Klägerin eingeleitete Zivilklage jedenfalls dann obsolet wird, wenn die Umzonung und die Baubewilligung mit dem aktuell zur Diskussion stehenden Projekt in © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte