126 Abs. 2 ZPO soll sicherstellen, dass eine angeordnete Verfahrenssistierung und damit einhergehend eine Verfahrensverzögerung ohne Weiteres in einem Beschwerdeverfahren überprüft werden kann. Wird hingegen eine Sistierung verweigert, ist die Beschwerde nur dann gegeben, wenn dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. 5D_182/2015 E. 1.3; KGer GR, CAN 4/2014 Nr. 72 E. 2.a; BK- Frei, N 22 zu Art. 126 ZPO; Staehelin, ZPO Komm., Art. 126 N 8; CPC- Haldy, Art. 126 N 9).