Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 124 Abs. 1 ZPO) nicht leichthin angeordnet werden, sondern sie sollte die Ausnahme bilden und nur dann erfolgen, wenn triftige objektive Gründe vorliegen, welche die Fortsetzung des Verfahrens verunmöglichen oder als offenkundig unzweckmässig erscheinen lassen (anstelle Vieler: Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 126 N 4; Frei, Berner Kommentar, N 1 zu Art. 126 ZPO; ZR 113 [2014] Nr. 30 E. 2.3). Art. 126 Abs. 2 ZPO soll sicherstellen, dass eine angeordnete Verfahrenssistierung und damit einhergehend eine Verfahrensverzögerung ohne Weiteres in einem Beschwerdeverfahren überprüft werden kann.