126 Abs. 1 ZPO geregelt, während Art. 126 Abs. 2 ZPO ausdrücklich bestimmt: "Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar." Schon der Wortlaut dieses Absatzes deutet darauf hin, dass lediglich dann, wenn eine Sistierung verfügt wird, eine Beschwerde gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO zur Verfügung steht. Da eine Sistierung regelmässig zu einer Verfahrensverzögerung führt, soll sie im Lichte des © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte