2. Prozessleitende Verfügungen können – abgesehen von im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen (s. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Hier wurde ein Sistierungsgesuch der Klägerin abgewiesen. Gegen diese abweisende Verfügung der Vorinstanz richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Voraussetzungen für die Sistierung des Verfahrens sind in Art. 126 Abs. 1 ZPO geregelt, während Art. 126 Abs. 2 ZPO ausdrücklich bestimmt: "Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar."