1. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist die Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO). Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist, sind mit Blick auf Art. 59 f. ZPO und die Rechtsmittelfrist in Art. 321 ZPO erfüllt. Näher zu prüfen ist hingegen, ob es sich um eine Beschwerde nach Art. 319 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 oder Ziff. 2 ZPO handelt, da die Eintretensvoraussetzungen unterschiedlich sind.