Er wies auf das Beschleunigungsgebot und den Ausnahmecharakter einer Sistierung hin und begründete die Ablehnung sinngemäss im Wesentlichen damit, dass unter den vorliegenden Umständen nicht ersichtlich sei, welche der Klägerin zustehenden privaten Rechte durch die geplante Baute verletzt seien, weshalb auch kein Anspruch auf Sistierung des Verfahrens bestände. Zudem stünde ein allfälliger Anspruch auf Einräumung eines entschädigungspflichtigen Notwegrechts gegebenenfalls der Beklagten gegenüber dem betroffenen Grundeigentümer, P, zu; weder könne die Klägerin verlangen, dass die Beklagte ein Notwegrecht geltend mache, noch könne sie dies anstelle der Beklagten tun.