2.a) Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Dezember 2017 wies der verfahrensleitende Richter das Sistierungsbegehren ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 500.00 der Klägerin und beliess die Parteikosten bei der Hauptsache. Er wies auf das Beschleunigungsgebot und den Ausnahmecharakter einer Sistierung hin und begründete die Ablehnung sinngemäss im Wesentlichen damit, dass unter den vorliegenden Umständen nicht ersichtlich sei, welche der Klägerin zustehenden privaten Rechte durch die geplante Baute verletzt seien, weshalb auch kein Anspruch auf Sistierung des Verfahrens bestände.