Solange die Voraussetzungen für den Bau nicht gegeben seien, mache es keinen Sinn, das vorliegende Zivilverfahren weiterzuführen. Nach richterlicher Aufforderung an die Klägerin, ihre Klage zu beziffern, und nach Eingang des Kostenvorschusses setzte der Verfahrensleiter der Beklagten Frist an zur Klageantwort. Im Rahmen der Klageantwort vom 12. Oktober 2017, in der die Beklagte Abweisung der Klage, sofern darauf eingetreten werde, beantragte, nahm sie auch Stellung zum Sistierungsbegehren, welchem sie sich widersetzte.