Das gleichzeitig mit Einreichung der Klage gestellte Sistierungsgesuch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass das für die Parzelle Nr. YYYY hängige Baugesuch ein Grundstück betreffe, das im Übrigen Gemeindegebiet liege und noch nicht eingezont sei, weshalb nicht gebaut werden könne. Zudem enthalte das Baugesuch zahlreiche Verstösse gegen das öffentliche Recht, weshalb die Beklagte keine (rechtskräftige) Baubewilligung habe. Sowohl gegen die Zonenplanung als auch gegen die Baubewilligung sei ein Rekurs der Klägerin hängig. Solange die Voraussetzungen für den Bau nicht gegeben seien, mache es keinen Sinn, das vorliegende Zivilverfahren weiterzuführen.