{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-43_2018-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2942&type=1563347022&cHash=67d9f5a24445ed923123567c2a4454d0", "Checksum": "792d8eca9870e9b37a294d703ed48c0d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 14.03.2018 BE.2017.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 14.03.2018 BE.2017.43\nRegeste:\nArt. 126 Abs. 2, Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO (SR 272): Art. 126 Abs. 2 ZPO soll sicherstellen, dass eine angeordnete Verfahrenssistierung und damit einhergehend eine Verfahrensverzögerung ohne Weiteres im Beschwerdeverfahren überprüft werden kann. Wird hingegen eine Sistierung verweigert, ist die Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur dann gegeben, wenn dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 14. März 2018, BE.2017.43).\n\nb) In der klägerischen Beschwerdeeingabe fehlt es nun an jeder Bemerkung zu dieser\nRechtsmittelvoraussetzung. Auch wenn die Vorinstanz im Sistierungsentscheid\nlediglich generell auf das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO\nhingewiesen hat, wäre es an der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gewesen,\nsich mit den für den konkreten Fall gültigen Beschwerdevoraussetzungen zu befassen.\nHier mangelt es an jedem ausdrücklichen Hinweis auf einen drohenden nicht leicht\nwiedergutzumachenden Nachteil, der aus der verweigerten Sistierung und damit der\nFortsetzung des von der Klägerin eingeleiteten Zivilverfahrens entstehen soll, obwohl –\nwie gesagt – das Gesetz gegen die verweigerte Sistierung lediglich die Beschwerde\nnach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zulässt. Die Klägerin unterlässt es namentlich, mit Blick\nauf ihre konkrete Zivilklage, welche die sich im Baubewilligungsverfahren befindliche\nBaute aus privatrechtlichen Gründen verhindern will, darzutun, in welcher Konstellation\nund weshalb ein nicht oder nicht leicht zu korrigierender Nachteil droht, wenn keine\nSistierung der hängigen Zivilklage erfolgt. Ein derartiger nicht leicht\nwiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO liegt vor dem\ngegebenen Hintergrund denn auch nicht auf der Hand; insbesondere ist weder\ndargetan noch ersichtlich, dass der Klägerin im Zusammenhang mit dem beklagtischen\nBauvorhaben zustehende private Rechte bei einer verweigerten Sistierung der\nanhängigen Zivilklage (und Eintreten der antizipierten veränderten Sachlage) nicht zu\ngegebener Zeit angemessen geltend gemacht werden könnten. Als Nachteil im Sinne\nvon Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO könnte nicht genügen, dass die beiden Verfahren (mit\nunterschiedlichen rechtlichen Fragestellungen) parallel laufen mit der Möglichkeit, dass\ndie von der Klägerin eingeleitete Zivilklage jedenfalls dann obsolet wird, wenn die\nUmzonung und die Baubewilligung mit dem aktuell zur Diskussion stehenden Projekt in\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nden öffentlich-rechtlichen Verfahren bewilligt werden. Denn es ist die Klägerin, die in\nihrer Klage sozusagen präventiv von einer bisher von der Beklagten nicht\nbeanspruchten Variante für die Erschliessung ausgeht, die im von der Gemeinde\nbewilligten, von der Klägerin jedoch mit Rekurs angefochtenen Bauprojekt der\nBeklagten, für welches selbst die Klägerin keine Inanspruchnahme privater Rechte für\ndie Zufahrt behauptet, überhaupt nicht zur Diskussion steht. Zusammengefasst\nerschliesst sich nicht von selbst, weshalb die verweigerte Sistierung der Klage, so wie\nsie der Vorinstanz vorgelegt wurde, für die Klägerin einen nicht leicht\nwiedergutzumachenden Nachteil mit sich bringt.\n\nc) Demnach sind die Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht erfüllt,\nwomit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Damit erübrigt es sich, zu prüfen,\ninwieweit die teilweise neuen Ausführungen in der Beschwerde überhaupt zulässig\ngewesen wären vor dem Hintergrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren (Art.\n326 ZPO) und insbesondere, ob die Vorinstanz im Lichte der klägerischen Vorbringen\nvor Vorinstanz und gestützt auf die Kann-Vorschrift von Art. 126 ZPO die Sistierung\nohne Rechtsverletzung verweigert hat.\n\n[…]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}