{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-43_2018-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2942&type=1563347022&cHash=67d9f5a24445ed923123567c2a4454d0", "Checksum": "792d8eca9870e9b37a294d703ed48c0d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 14.03.2018 BE.2017.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 14.03.2018 BE.2017.43\nRegeste:\nArt. 126 Abs. 2, Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO (SR 272): Art. 126 Abs. 2 ZPO soll sicherstellen, dass eine angeordnete Verfahrenssistierung und damit einhergehend eine Verfahrensverzögerung ohne Weiteres im Beschwerdeverfahren überprüft werden kann. Wird hingegen eine Sistierung verweigert, ist die Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur dann gegeben, wenn dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 14. März 2018, BE.2017.43).\n\n2. Prozessleitende Verfügungen können – abgesehen von im Gesetz ausdrücklich\nvorgesehenen Fällen (s. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur dann mit Beschwerde\nangefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil\ndroht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Hier wurde ein Sistierungsgesuch der Klägerin\nabgewiesen. Gegen diese abweisende Verfügung der Vorinstanz richtet sich die\nvorliegende Beschwerde. Die Voraussetzungen für die Sistierung des Verfahrens sind\nin Art. 126 Abs. 1 ZPO geregelt, während Art. 126 Abs. 2 ZPO ausdrücklich bestimmt:\n\"Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar.\" Schon der Wortlaut dieses Absatzes\ndeutet darauf hin, dass lediglich dann, wenn eine Sistierung verfügt wird, eine\nBeschwerde gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO zur Verfügung steht. Da eine\nSistierung regelmässig zu einer Verfahrensverzögerung führt, soll sie im Lichte des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 124 Abs. 1 ZPO) nicht leichthin\nangeordnet werden, sondern sie sollte die Ausnahme bilden und nur dann erfolgen,\nwenn triftige objektive Gründe vorliegen, welche die Fortsetzung des Verfahrens\nverunmöglichen oder als offenkundig unzweckmässig erscheinen lassen (anstelle\nVieler: Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 126 N\n4; Frei, Berner Kommentar, N 1 zu Art. 126 ZPO; ZR 113 [2014] Nr. 30 E. 2.3). Art. 126\nAbs. 2 ZPO soll sicherstellen, dass eine angeordnete Verfahrenssistierung und damit\neinhergehend eine Verfahrensverzögerung ohne Weiteres in einem\nBeschwerdeverfahren überprüft werden kann. Wird hingegen eine Sistierung\nverweigert, ist die Beschwerde nur dann gegeben, wenn dem Beschwerdeführer durch\ndie angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art.\n319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. 5D_182/2015 E. 1.3; KGer GR, CAN 4/2014 Nr. 72 E. 2.a; BK-\nFrei, N 22 zu Art. 126 ZPO; Staehelin, ZPO Komm., Art. 126 N 8; CPC- Haldy, Art. 126\nN 9).\n\n3.a) Der drohende, nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinn von Art. 319\nlit. b Ziff. 2 ZPO ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den das Gericht unter\nBerücksichtigung der konkreten Umstände des zu beurteilenden Falls in\npflichtgemässer Ermessensausübung zu konkretisieren hat (Freiburghaus/Afheldt, in:\nSutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 319 N 13; ZPO-\nRechtsmittel-Hoffmann-Nowotny, Art. 319 N 23). Ob Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO – anders\nals Art. 93 Abs. 1 lit a BGG (der sich im Übrigen von der Regelung der ZPO dahin\nunterscheidet, als er bloss von einem \"nicht wiedergutzumachenden Nachteil\" spricht)\n– nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Nachteile erfasst, wurde vom\nBundesgericht soweit ersichtlich bislang offen gelassen (vgl. insbes. BGE 137 III 380 E.\n2) und ist in der Lehre umstritten (verneinend z.B.: Sterchi, Berner Kommentar, N 12 zu\nArt. 319 ZPO, sowie BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 7; indifferent: ZPO-Rechtsmittel-\nHoffmann-Nowotny, Art. 319 N 25 ff.; bejahend: Freiburghaus/Afheldt, ZPO Komm.,\nArt. 319 N 15). Nicht leicht wiedergutzumachen ist ein Nachteil regelmässig dann, wenn\ner sich auch bei einem späteren für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der\nHauptsache nicht oder nicht mehr vollständig beheben lässt. Eine Anfechtung nach Art.\n319 lit. b Ziff. 2 ZPO kann aber auch dann zulässig sein, wenn die umstrittene\nprozessleitende Verfügung die Lage der betroffenen Partei nur – aber immerhin –\nerheblich erschwert (vgl. Freiburghaus/Afheldt, ZPO Komm., Art. 319 N 14; ZPO-\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechtsmittel-Hoffmann-Nowotny, N 25 ff. zu Art. 319 ZPO). Es obliegt dem\nBeschwerdeführer, in der Beschwerdeschrift darzulegen und nachzuweisen, dass die\nVoraussetzungen für eine Anfechtung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfüllt sind\n(Art. 321 Abs. 1 ZPO; vgl. BK-Sterchi, N 15 zu Art. 319 ZPO; GVP 2015 Nr. 85 E. 2.a;\nZR 111 (2012) Nr. 51). Er hat daher aufzuzeigen, inwiefern ihm ein nicht leicht\nwiedergutzumachender Nachteil droht, was die konkrete Umschreibung des mit der\nprozessleitenden Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils wie auch\nAusführungen zur Frage bedingt, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht\nmehr leicht wiedergutmachen lassen soll.\n\n"}