{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-43_2018-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2942&type=1563347022&cHash=67d9f5a24445ed923123567c2a4454d0", "Checksum": "792d8eca9870e9b37a294d703ed48c0d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 14.03.2018 BE.2017.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter) 14.03.2018 BE.2017.43\nRegeste:\nArt. 126 Abs. 2, Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO (SR 272): Art. 126 Abs. 2 ZPO soll sicherstellen, dass eine angeordnete Verfahrenssistierung und damit einhergehend eine Verfahrensverzögerung ohne Weiteres im Beschwerdeverfahren überprüft werden kann. Wird hingegen eine Sistierung verweigert, ist die Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur dann gegeben, wenn dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 14. März 2018, BE.2017.43).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2017.43\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 14.03.2018\nEntscheiddatum: 14.03.2018\n\nEntscheid Kantonsgericht, 14.03.2018\nArt. 126 Abs. 2, Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO (SR 272): Art. 126 Abs. 2 ZPO\nsoll sicherstellen, dass eine angeordnete Verfahrenssistierung und damit\neinhergehend eine Verfahrensverzögerung ohne Weiteres im\nBeschwerdeverfahren überprüft werden kann. Wird hingegen eine Sistierung\nverweigert, ist die Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur\ndann gegeben, wenn dem Beschwerdeführer durch die angefochtene\nVerfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht\n(Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht,\n14. März 2018, BE.2017.43).\n\nErwägungen (Auszug):\n\nI.\n\n1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 reichte die K AG (Klägerin), Eigentümerin der\nParzelle Nr. XXXX, Grundbuch G, nach erfolglosem Vermittlungsverfahren beim\nKreisgericht A Klage ein betreffend \"Baubewilligung\" und stellte folgende\nRechtsbegehren:\n\n1. Die von der Beklagten auf Grundstück-Nr. YYYY, …strasse, Gemeinde G,\ngeplante Baute sei aufgrund der Verletzung privater Rechte und fehlender privater\nRechte von Seiten der Beklagten in der vorliegenden Form nicht zu bewilligen.\n\n2. Das vorliegende Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Einzonung der Parzelle Nr.\nYYYY sowie bis zur Erteilung einer rechtskräftigen öffentlich-rechtlichen\nBaubewilligung zu sistieren.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDas gleichzeitig mit Einreichung der Klage gestellte Sistierungsgesuch begründete die\nKlägerin im Wesentlichen damit, dass das für die Parzelle Nr. YYYY hängige\nBaugesuch ein Grundstück betreffe, das im Übrigen Gemeindegebiet liege und noch\nnicht eingezont sei, weshalb nicht gebaut werden könne. Zudem enthalte das\nBaugesuch zahlreiche Verstösse gegen das öffentliche Recht, weshalb die Beklagte\nkeine (rechtskräftige) Baubewilligung habe. Sowohl gegen die Zonenplanung als auch\ngegen die Baubewilligung sei ein Rekurs der Klägerin hängig. Solange die\nVoraussetzungen für den Bau nicht gegeben seien, mache es keinen Sinn, das\nvorliegende Zivilverfahren weiterzuführen. Nach richterlicher Aufforderung an die\nKlägerin, ihre Klage zu beziffern, und nach Eingang des Kostenvorschusses setzte der\nVerfahrensleiter der Beklagten Frist an zur Klageantwort. Im Rahmen der Klageantwort\nvom 12. Oktober 2017, in der die Beklagte Abweisung der Klage, sofern darauf\neingetreten werde, beantragte, nahm sie auch Stellung zum Sistierungsbegehren,\nwelchem sie sich widersetzte.\n\n2.a) Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Dezember 2017 wies der verfahrensleitende\nRichter das Sistierungsbegehren ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 500.00 der\nKlägerin und beliess die Parteikosten bei der Hauptsache. Er wies auf das\nBeschleunigungsgebot und den Ausnahmecharakter einer Sistierung hin und\nbegründete die Ablehnung sinngemäss im Wesentlichen damit, dass unter den\nvorliegenden Umständen nicht ersichtlich sei, welche der Klägerin zustehenden\nprivaten Rechte durch die geplante Baute verletzt seien, weshalb auch kein Anspruch\nauf Sistierung des Verfahrens bestände. Zudem stünde ein allfälliger Anspruch auf\nEinräumung eines entschädigungspflichtigen Notwegrechts gegebenenfalls der\nBeklagten gegenüber dem betroffenen Grundeigentümer, P, zu; weder könne die\nKlägerin verlangen, dass die Beklagte ein Notwegrecht geltend mache, noch könne sie\ndies anstelle der Beklagten tun.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2017\nBeschwerde beim Kantonsgericht. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:\n\n1. Der Entscheid des Kreisgerichtes A [Geschäftsnummer] vom 01.12.2017 sei\naufzuheben.\n\n2. Das vorliegende Zivilverfahren sei bis zur rechtskräftigen Einzonung der Parzelle\nNr. YYYY sowie bis zur Erteilung einer rechtskräftigen öffentlich-rechtlichen\nBaubewilligung zu sistieren.\n\n[…]\n\n[…]\n\nII.\n\n1. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist die Einzelrichterin\nim Personen-, Erb- und Sachenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4\nGO). Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von\nAmtes wegen zu prüfen ist, sind mit Blick auf Art. 59 f. ZPO und die Rechtsmittelfrist in\nArt. 321 ZPO erfüllt. Näher zu prüfen ist hingegen, ob es sich um eine Beschwerde\nnach Art. 319 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 oder Ziff. 2 ZPO handelt, da die\nEintretensvoraussetzungen unterschiedlich sind.\n\n"}