Umfang bewilligt wird, der Kläger im Übrigen aber verpflichtet wird, eine Parteikostensicherheit von Fr. 600.00 zu leisten. Diese kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden (Art. 100 Abs. 1 ZPO). Die Leistung kann auf das von der Vorinstanz mit Einzahlungsschein angegebene Konto erfolgen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6