(wohl etwas weniger weit gehend BGE 141 III 369 E. 4.3.3, wonach Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO die Vorschuss- und die Sicherheitsleistungen auf die gleiche Stufe stellen wolle). Diese Betrachtungsweise rechtfertigt sich hier umso mehr, als der Kläger seine Leistungsfähigkeit nicht generell, sondern als Reaktion auf das Kautionsbegehren der Beklagten nur im Hinblick darauf (eventualiter) teilweise anerkannte, dass seine Widerspruchsklage nicht schon im Eintretensstadium am an sich berechtigten Begehren der Beklagten scheitern würde.