119 N 25). Damit stellt sich, da die (partielle) Leistungsfähigkeit sowohl die Gerichtskosten als auch eine allfällige Parteikostensicherheit betrifft, die Frage, ob die unentgeltliche Rechtspflege lediglich in Bezug auf die Kaution und/oder auch hinsichtlich der Gerichtskosten, einschliesslich derjenigen des Bewilligungs- bzw. Beschwerdeverfahrens, nur beschränkt zu erteilen ist.