3. Der Kläger erachtet indessen (eventualiter) eine Sicherheitsleistung im Rahmen von Fr. 500.00 bis Fr. 600.00 als möglich (und zumutbar) und bringt so zum Ausdruck, dass er teilweise leistungsfähig und insofern nicht auf die unentgeltliche Rechtspflege angewiesen ist (zur teilweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vgl. auch Huber-DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 25).