das wäre unfair und kann nicht vollzogen werden". Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang schliesslich, dass die Beklagten ganz offensichtlich von der Mittellosigkeit des Klägers ausgehen – sie machen schliesslich selber seine Zahlungsunfähigkeit geltend – und nicht einwenden, der klägerische Standpunkt im Hauptverfahren sei aussichtslos, mithin die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemäss Art. 117 ZPO) nicht anzweifeln, sodass auch unter diesem Aspekt nichts entgegensteht, die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich auf die Befreiung von der Leistung einer Sicherheit auszudehnen.