Wäre die Vorinstanz dieser Obliegenheit nachgekommen, hätte sie, da sich die Verhältnisse des Klägers bis zu jenem Zeitpunkt nicht verändert hatten, die unentgeltliche Rechtspflege auf die Sicherheitsleistung ausdehnen müssen. Dazu hatte sie umso mehr Anlass, als der Kläger – entgegen der Feststellung der Vorinstanz – in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2017 auf Seite 2 dem Sinne nach durchaus einen Antrag auf Befreiung von Sicherheitsleitungen stellte, führte er doch dort aus: "Wie soll sich denn jemand wie ich gegen so jemanden zur Wehr setzen? wenn zu befürchten ist dass auf eine Klage nicht eingetreten werden würde wenn die Sicherheitsleistung nicht geleistet werden könnte,